Zum 1. Januar 2013 waren die Rundfunkbeiträge neu geregelt worden. Die wichtigsten für Kirchengemeinden geltenden Regeln sind diese:
Merkblatt zum Rundfunkbeitrag
Nutzungseinheiten werden nach dem Nutzungszweck in Wohnräume und Betriebsstätten unterschieden:
- für jede Wohnung ist vom Bewohner ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Das gilt auch für die Dienstwohnungen von Priestern und pastoralen Mitarbeitern in Pfarrhäusern. Der Beitrag muss vom Bewohner bezahlt werden;
- für Büroräume in einem Pfarrhaus sind abhängig von der Zahl der Beschäftigten durch die Kirchengemeinde Rundfunkbeiträge zu entrichten;
- Kirchen sind zwar auch Betriebsstätten. Sie sind aber von der Rundfunkgebühr befreit;
- alle Kindergärten einer Kirchengemeinde bilden eine Betriebsstätte, für die ein Rundfunkbeitrag (17,98 € / Monat) zu bezahlen ist. Hier reduzieren sich durch die Fusion zum 1. Januar 2015 die Beitragszahlungen, weil nun viele Einrichtungen in den neuen „großen“ Kirchengemeinden zu einer Betriebsstätte zusammengefasst werden können und nur noch ein Beitrag bezahlt werden muss;
andere Einrichtungen einer Kirchengemeinde (z.B. Gemeindehäuser) gelten als separate Betriebsstätte, für die ein Beitrag bezahlt werden muss, wenn dort mindestens eine Person beschäftigt ist.
Um die Definition der Betriebsstätten, die Anmeldung und die Zahlung der Rundfunkbeiträge kümmern wir uns für alle Kirchengemeinden.
Um die Anmeldung der Wohnungen müssen sich die Bewohner (Pfarrer, pastorale Mitarbeiter, Mieter) immer selbst kümmern und die Beiträge auch selbst bezahlen. Diese Beiträge werden nicht von der Kirchengemeinde übernommen. Sämtliche Regeln sind in einem neuen Merkblatt des Verbandes der Diözesen Deutschlands zusammen gefasst.